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AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen für Maler-, Anstreicher-, Vollwärmeschutz- und Rigipsarbeiten der Firma Fred’s Malerei GmbH

1. Leistungen erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen, die für Hersteller und Besteller verbindlich sind. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der ausdrücklichen Bestätigung des Lieferers.

2. Angebote gelten, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind, als freibleibend. Die Preise verstehen sich für fertige, fachmännisch einwandfreie Arbeiten und sind nach den derzeit geltenden Lohn- und Materialpreisen erstellt. Alle gelieferten Waren und Materialien bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung des Entgeltes unser Eigentum. Ware ist sofort bei Erhalt, Werkleistungen sind sofort bei Übernahme zu prüfen (Prüffrist maximal 14 Tage) bzw. gelten danach als übernommen.

3. Mängelrügen müssen bei sonstigem Ausschluss sofort und schriftlich erhoben werden. Für bestehende Mängel darf höchstens das Doppelte des Behebungsaufwandes vom Kaufpreis/Werklohn zurückbehalten werden.

4. Nach Festlegung von Maßen bei noch nicht ausgeführten Bauvorhaben, wo das Naturmaß noch nicht festgestellt werden kann, ist der Auftraggeber allein für die Richtigkeit der Maße verantwortlich und sind dieselben von ihm zu bestätigen.

5. Bei einer gegenüber dem Angebot veränderten Stückzahl oder bei Änderung der Ausführung gegenüber dem Angebot zugrunde gelegten Plänen gehen die sich daraus ergebenden Mehr- oder Minderkosten zulasten oder zugunsten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, bei Preiserhöhungen innerhalb von 14 Tagen den Auftraggeber davon in Kenntnis zu setzen.

6. Die Lieferzeit beginnt erst nach endgültiger Klärung aller technischen, kaufmännischen und finanziellen Lieferbelange zu laufen. Die Einhaltung der Lieferzeit ist von der Einhaltung aller Leistungen des Auftraggebers abhängig, die vor Lieferung zu erbringen waren.

7. Höhere Gewalt oder sonstige der Voraussicht oder Einflussnahme des Herstellers oder seiner Unterhändler, nicht nur unterliegende Behinderung der Erzeugung, wie beispielsweise Streiks, Katastrophen, Krankheiten, Maschinenbruch, verlängern die Lieferzeit so lange, bis diese Hindernisse in Wegfall gekommen sind, ohne daß der Besteller irgendeinen Anspruch ableiten kann. Der Auftraggeber ist von der Verzögerung der Lieferung (Punkt 6 und 7) ohne Verzug zu verständigen.

8. Im Falle eines vom Auftraggeber zu vertretenden Lieferverzuges kann der Besteller nur unter Setzung einer Nachfrist von einem Monat Erfüllung verlangen oder bei marktgängigen Waren und schuldhafter Versäumnis der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Anderweitige, unter welchem Titel auch immer erhobene Ansprüche sind ebenso wie ein Rücktritt des Auf-
traggebers bei Sonderanfertigungen ausgeschlossen.

9. Die Gewährleistungsfristen richten sich nach den jeweils zuständigen Ö-NORMEN. Für Schäden, die durch fremdes Verschulden entstehen, sowie für Schäden infolge  gebrauchsbedingter Abnutzung, mangelhafter Wartung, unrichtiger Benützung oder Lagerung oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegender Umstände wird vom Auftragnehmer keine Haftung übernommen. Für alle mitgelieferten fremden Erzeugnisse wird nur die Gewähr übernommen, welche die Erzeuger dieser Artikel eingehen. Sollte der Auftraggeber innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel beheben, so kommt
der Hersteller für die dadurch entstehenden Kosten nur dann auf, wenn er vorher seine Zustimmung hiezu erteilt hat. Die Mängelhaftung des Herstellers umfasst in allen Fällen nur die Beseitigung des von ihm zu vertretenden Mangels und schließt darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers aus. Eine Verlängerung der ursprünglichen Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.

10. Werden bei Lieferungen oder Werkleistungen vereinbarte Teilzahlungen nicht rechtzeitig entrichtet, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die weiteren Arbeiten/Lieferungen sofort einzustellen.

11. Gerät der Auftraggeber auch nur mit einer der vereinbarten Zahlungen in Verzug, so tritt Terminverlust ein, und es sind dem Hersteller Verzugszinsen in der Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basis-Zinssatz der Österreichischen Nationalbank zu vergüten. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger vom Lieferer nicht anerkannter Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht statthaft. Bis zur vollständigen Bezahlung der Leistungen bleibt die gelieferte Ware im Eigentum des Herstellers.

12. Ansonsten gelten für unsere Lieferungen die jeweils den Leistungen entsprechenden und zuzuordnenden Ö-NORMEN, soweit diese nicht durch die vorstehenden Bestimmungen laut Punkt 1 bis 11 ersetzt werden.

13. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Kitzbühel vereinbart.

14. Bei Zahlungsverzug gehen sämtliche Mahn- und Klagekosten zu Lasten des Auftraggebers!

15. Mit Ihrer Auftragserteilung erklären Sie sich einverstanden, dass wir Fotos Ihres Bauvorhabens bis auf Widerruf zu Werbezwecken verwenden dürfen. 

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